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Das Buch (108 Seiten) ist in JEDER Buchhandlung - online und stationär - erhältlich! Titel der Endfassung:

Baustelle Parlament

Warum die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht geeignet ist.

ISBN 9 7837 50  441576

250 Cover Entwurf Kroatien KL

Erster Cover-Entwurf von Ekaterina Lengerova

INHALT

Die Verfassung in schlechter Verfassung

Artikel 1 bis 9a

Beamtenstaat im Geiste Kakaniens

1862, 1867, 1988 und Artikel 10 bis 13 und 24 bis 49

Unsere Verfassung kennt keine Bildung

Artikel 14, 14a und eine Auswahl von 14b bis 23k

Das freie Mandat

Der Souverän (Artikel 56) und die Regierung (Artikel 19)

Staatsvertrag und Neutralität

Österreichs Demokratie ist völkerrechtlich verankert

Die Todesstrafe als Bruchlinie

Artikel 85, Menschenrechtskonvention und Charta der Grundrechte

Finanzkapitalismus unterwandert die Demokratie

Artikel 50, 50a bis 50d

Kann die Verfassung das Bargeld retten?

"Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen“

Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig!

Rundfunkgesetz und Artikel 11 Charta der Grundrechte

Der Rest ist Bürokratismus

Drittes bis Neuntes Hauptstück des B-VG

Ein kleiner Ausflug in die Schweiz

Und: der Gesellschaftsvertrags von Jean-Jacques Rousseau

Das Buch zum Thema

BAUSTELLE PARLAMENT

Warum die österreichische Verfassung für das 21. Jahrhundert nicht geeignet ist

ISBN 9 7837 50  441576

Erscheint bei BoD im Jänner 2020

 

Buchpräsentation am 1. Oktober 2020

Ort: Wiener Akademikerbund

Schlösselgasse 11/1, 1080 Wien - - - Zeit: 19:00 Uhr

 

VORBESTELLUNG DES BUCHES

unter office at ethos at

 

Cover Baustelle V3 250

 

 

Siehe auch: Immerwährender Wahlkampfmodus, Artikel in Wiener Zeitung, 20.5.2019

Siehe auch: Diskussionsbeiträge auf fischundfleisch

 

BVG Austria 500

  

17.1.2019 - Vielgerühmtes, vielgeprüftes, vielgeliebtes Österreich! Als Bürger dieses Landes bin ich der Überzeugung, dass ich nicht nur unsere Bundeshymne, sondern auch unsere Verfassung kennen sollte. Nun legt das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit Nebenverfassungsrecht (Fassung vom 17.1.2019) bei einem Umfang von 621 Seiten (Ausgabe MANZ'sche Verlagsbuchhandlung 2014) die Vermutung nahe, dessen Lektüre sei nur für Experten geeignet. Vermutlich unterschreiben 8,8 von 8,822 Millionen Österreichern diese Vermutung. Doch als Bürger dieses Landes möchte ich mich nicht mit Vermutungen abspeisen lassen und hab mich der Lektüre hingegeben. Naja, sagen wir ausgeliefert. Meine Diagnose – und ich weiß, mangels Rechts-Wissen ist sie naiv und (im ursprünglichen, griechischen Sinn des Wortes) idiotisch: Unsere Verfassung ist in einer schlechten, ja sogar bedauerlichen Verfassung!

 

Das VOLK kommt im B-VG nur zwei Mal vor: in Artikel 1 und 91, das BUNDESVOLK erhält seinen Platz in den Artikeln 44 und 60

 

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.

Artikel 44. (3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung … ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Wenn das Recht vom Volk aus geht, so stellt sich die Frage: wo kehrt es danach ein? Und die Antwort lautet: im Staatsapparat. Anders gesagt: das Recht geht vom Volk aus und ist dann ausschließlich im Staatsapparat zu hause! Schon ab Artikel 2 (die meisten Artikel sind in viele Absätze gegliedert) erfährt das Volk, dass es im B-VG um den Staatsapparat und seine Apparatschiki geht.

 

Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: … (3) Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.

Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer. (2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden. …

Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. ...

Artikel 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.

Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft. …

Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. … (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. … (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

 

Welchem Konzept folgen die Verfassungsgeber, wenn sie schon im 2. Artikel, der die Fundamente der bundesstaatlichen Einteilung Österreichs regelt, einen akuten Bedarf sehen, den Instanzenweg allfälliger Änderungen dieser Regelungen zu regeln.

 

Der Artikel 7 erfasst den ersten substanziellen Grundwert unserer Verfassung: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Schön, dass die staatstragenden Institutionen sogar die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau verfassungsgemäß garantieren. Doch ist es wirklich substanziell für die Verfassung des Landes, dass Amtstitel gegendert werden (können, nicht müssen)? Und ist es tatsächlich erforderlich, das Volk darüber extra in Kenntnis zu setzen, dass auch öffentlich Bedienstete, einschließlich der Angehörigen des Bundesheere unter den Artikel 7, der ja ohnehin für alle Staatsbürger gilt, zu subsumieren sind?

 

Es gibt tatsächlich einige wenige Artikel, die substanzielle Fragen unseres Zusammenlebens, des österreichischen Gemeinwohls und unserer Grundwerte regeln. Doch die Überzahl und damit die Übermacht jener Artikel, die rein administrative Fragen der Apparate regeln, ist erdrückend. Allein auf die Geschäftsordnung des Nationalrates wird in den rund 200 Verfassungs-Artikeln 36 mal Bezug genommen. Naive (idiotische) Frage: Wenn es eine Geschäftsordnung des Nationalrates gibt, die mit Sicherheit alle Eventualitäten des Parlamentarismus regelt, wozu brauchen dann andere Geschäftsordnungspunkte und rein bürokratische Details eine Verankerung in der Verfassung?

 

Was hat beispielsweise die Haftungsfrage der Institutionen in der Verfassung verloren? Durch den Beitritt zur EU sahen sich die Verfassungs-Experten offenbar gezwungen, diesen Artikel durch 11 weitere (Artikel 23a bis 23k) zu erweitern. Im folgenden ein etwas komprimiertes Lesevergnügen:

 

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Artikel 23a. (2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.

Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.

Artikel 23d. (1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 23f. (2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Europäischen Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben. (3) Weitere Unterrichtungsverpflichtungen sind durch Bundesgesetz vorzusehen.

 

Wenn weitere Details durch Bundesgesetz geregelt werden können, was hindert den Gesetzgeber daran, alle Einzelheiten der Geschäftsordnung via Bundesgesetz zu regeln? Und sind die öffentlich Bediensteten in diesem Staat wirklich die am höchsten gefährdete Spezies, so dass sie einen eigenen Artikel (23b) in der Verfassung benötigen, damit ihre Arbeitsrechte im Falle einer EU-Kandidatur gewährleistet bleiben?

 

Unsere Verfassung kennt keine Bildung

Vertreter des Bildungsvolksbegehrens und vermutlich die Mehrheit aller Österreicher halten Bildung für eine der wichtigsten Ressourcen und somit für einen Grundwert dieses Landes. Allein nach dem Begriff „Bildung“ sucht man im Bundes-Verfassungsgesetz (B-GV) vergeblich. Man findet diesen Begriff aber in kuriosen Zusammenhängen:

 

Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen.

 

Abgesehen davon findet sich der Begriff „Bildung“ im Kontext von Ausbildung, Ausbildungspflicht, Fortbildung, Bildungsinhalten und Bildungsniveau. Und wie schon im ersten Teil dieser Analyse angemerkt, geht es den Verfassern der Verfassung auch in diesem Themenbereich vorwiegend um die Regelung und Festigung der Beamten-Republik, beginnend mit Artikel 14:

 

Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.

 

Artikel 14, Absätze 2 bis 5 regeln, was Bundessache und was Landessache ist: Behördenzuständigkeiten, fachliche Anstellungserfordernisse, „äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind“, Kindergartenwesen und Hortwesen (womit eindeutig geklärt wäre, dass diese Landessache sind!). 

 

Einen eigenen Verfassungsartikel und damit – weiß Gott warum!? - eine Sonderstellung erhalten die land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

Artikel 14a. (1) Auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.

 

In Absatz 2 dieses Artikels folgt die detaillierte Auflistung was nicht Landessache, sondern Bundessache ist. Eine echte Herausforderung für Bürokraten ist jedoch Absatz 3, denn Bundessache ist die Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten:

a) des Religionsunterrichtes;

b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.

 

Es ist schwer vorstellbar, dass irgend ein zivilisierter Staat dieser Welt ohne diese Verfassungsbestimmungen auskommt!

 

Wann Artikel 14a ergänzt wurde, geht aus den zahlreichen Anmerkungen des B-VG nicht hervor. Eindeutig mit dem Jahr 2005 datiert ist jedoch die Ergänzung Absatz 5a zu Artikel 14. Dies ist der einzige Text des B-VG, in dem es um Grundwerte geht – wohl gemerkt kein eigener Zusatz-Artikel sondern lediglich ein zusätzlicher Absatz in einem ziemlich zufällig gewählten Kontext:

 

Artikel 14, (5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

 

Demokratie, Friede, Gerechtigkeit, Humanität, Offenheit, Solidarität, Toleranz und Verantwortung werden hier explizit als Grundwerte in Verfassungsrang gehoben. Aber warum nur als „Grundwerte der Schule“? Die Lehrer und Schuldirektoren dieses Landes, denen auf 10 Seiten der Verfassung erklärt wird, was in ihrem Wirkungsbereich Bundes- und was Landessache ist, werden in diesem Absatz, de facto in einem Nebensatz, zur ersten und gleichzeitig letzten Instanz der Vermittlung der Grundwerte, um die Bürger dieses Landes zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen zu formen! Merke: ein anständiger Bürger dieses Landes ist (in alphabetischer Ordnung): gesund, glücklich, kreativ, leistungsorientiert, musisch, pflichttreu und selbstbewusst.

 

Dieser Absatz ist offenbar das einzige Ergebnis des Österreich-Konvents, der von Juni 2003 bis 31. Jänner 2005 vergeblich versucht hat Vorschläge für eine grundlegende Staats- und Verfassungsreform zu entwickeln und nach seinem Scheitern sang und klanglos von der politischen Bühne verschwunden ist. Warum gescheitert? Das ist schwer zu erklären, denn alle Politiker, genauer gesagt alle Ex-Politiker sind der Überzeugung, dass wir eine Verfassungsreform brauchen. Woran gescheitert? Das ist leicht zu erklären: an den amtierenden Räten unserer Räte-Republik!

 

Finanzindustrieller Lobbyismus in der Verfassung

 Zunächst ein kurzer Syllogismus.

Prämisse 1: Die Finanzindustrie beherrscht die Welt.

Prämisse 2: Die österreichische Verfassung in Form des B-VG ist Teil dieser Welt.

Konklusion: Demnach beherrscht die Finanzindustrie die Österreichische Verfassung.

(Details dazu siehe: Die finanzindustrielle Revolution)

 

Teil E des zweiten Hautpstückes handelt zunächst von der „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“ und beginnt einmal mehr mit rein bürokratischen Anweisungen: Artikel 50. (1) Der Abschluss von

1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie

2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,

bedarf der Genehmigung des Nationalrates.

(2) Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes: ...

 

… und so weiter und so fort. Glaubt mir, ihr wollt gar nicht wissen, was „Folgendes“ beinhaltet. Was jeder Österreicher aber wissen muss ist die Tatsache, dass 2012 an den Artikel 50 vier weitere angehängt wurden. Und die sollte jeder Österreicher aufmerksam lesen:

 

Artikel 50a. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit.

 

Was der „Europäische Stabilitätsmechanismus“ ist wird im B-VG an keiner Stelle erklärt. Das haben angelernte genauso wie eingeborene Österreicher nämlich ganz einfach zu wissen. So wie sie von Kinderbeinen an wissen, dass der Bürgermeister dem Bezirskhauptmann und dieser dem Landeshauptmann unterstellt ist und darüber manchmal, aber nicht immer der Bundeskanzler steht. Und so ist hoffentlich heute jedem bekannt, dass die Regierungen Europas dem „Stabilitätsmechanismus“ unterstellt sind.

 

Hier sei ein Klick auf wikipedia erlaubt: „Der Europäische Stabilitätsmechanismus (kurz ESM, englisch European Stability Mechanism) ist eine Finanzierungsinstitution mit Sitz in Luxemburg. Er wurde durch einen am 27. September 2012 in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag gegründet. Der ESM ist Teil des 'Euro-Rettungsschirms' und wird die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ablösen. … Mit dem ESM sollen zahlungsunfähige Mitgliedstaaten der Eurozone, unter Einhaltung wirtschaftspolitischer Auflagen (Artikel 13 des ESM-Vertrages), mit Krediten der Gemeinschaft der Euro-Staaten unterstützt werden, wobei auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Beitritt zu diesem Vertrag offensteht (Art. 44).“ https://de.wikipedia.org/wiki/Europäischer_Stabilitätsmechanismus

 

Worin bestand die Notwendigkeit, dass das österreichische Parlament 2012 gleich mal in die Verfassung geschrieben hat, in allen Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mitzuwirken? Der Europäische Stabilitätsmechanismus wurde mit einem anfänglichen Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet. Dies sollte reichen, um den Euro zu retten. Gleichzeitig ging jedoch Mario Draghi als Präsident der EZB daran, die Banken zu retten. Mit seinem berühmten Satz "Die EZB ist innerhalb ihres Mandats bereit, zu tun, was immer nötig sein wird, um den Euro zu schützen" hat er – wie Medien unisono berichten - „zur Beruhigung der Finanzmärkte“ beigetragen.

 

Im März 2015, am Höhepunkt der Griechenland-Krise, brachte Draghi schließlich sein Beruhigungsmittel auf den Markt. Aus dem Nichts schöpfte die EZB nun monatlich 60 Milliarden, um damit Anleihen, zu kaufen, bis Dezember 2018 in Summe 2,6 Billionen Euro.

 

Dagegen haben die zaghaften Versuche der Politik, die Finanzmärkte zu kontrollieren, lediglich dazu geführt, dass die einfachen (nicht nur die schon lange unterprivilegierten) Bürger und die Mehrheit der Klein- und Mittelbetriebe nur mehr Geld von Banken bekommen, wenn sie beweisen können, dass sie es nicht brauchen, ansonsten aber nicht mehr kreditwürdig sind. Indessen hat die EU nicht einmal eine mikrige Transaktionssteuer zustande gebracht. Geschweige denn ein Verbot von Hedgefonds und ihren hochspekulativen Derivaten. So dreht sich das Spekulationskarussell weiter und schneller denn je. Zum Verständnis, was für eine gigantische Geldblase die Finanzindustrie mittlerweile geschaffen hat, trägt The Money Project (siehe ethik-heute.org) bei.

 

Doch davon ist in der Verfassung nicht die Rede. Nachdem der Grundsatz mit Artikel 50a geklärt war, gibt’s natürlich nichts Wichtigeres mehr als das bürokratische Prozedere in diesem Mitwirkungsprozess festzulegen. Und dieses Prozedere garantiert, dass „ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus“ jeder Vollpfosten sein kann, den eine Parlamentspartei gerade abgesägt hat, der aber noch nicht in die Pension entsorgt werden kann.

 

Artikel 50b. Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf

1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,

2. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und

3. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente

nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.

Artikel 50c. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu unterrichten. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sind Stellungnahmerechte des Nationalrates vorzusehen.

(2) Hat der Nationalrat rechtzeitig eine Stellungnahme in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus erstattet, so hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.

(3) Der zuständige Bundesminister berichtet dem Nationalrat regelmäßig über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen.

 

Artikel 50d. (1) Das Nähere zu den Art. 50b und 50c Abs. 2 und 3 bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können weitere Zuständigkeiten des Nationalrates zur Mitwirkung an der Ausübung des Stimmrechtes durch österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehen werden.

(3) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus wählt der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates ständige Unterausschüsse. Jedem dieser ständigen Unterausschüsse muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Zuständigkeiten des Nationalrates nach Abs. 2, Art. 50b und 50c können durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates diesen ständigen Unterausschüssen übertragen werden. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, dass die ständigen Unterausschüsse jederzeit einberufen werden und zusammentreten können. Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt den ständigen Unterausschüssen die Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

 

Ergänzung 24.7.2019: Nach Anfrage beim Österreichischen Finanzministerium erhielt ich die Auskunft: "Der österreichische Vertreter im ESM-Gouverneursrat ist Herr Bundesminister Eduard Müller (seit 2012 immer der jeweilige BM; Bestellung HBM Müller erfolgte nach seiner Bestellung zum Minister, konkret am 13. Juni 2019). Stv. Gouverneur ist Herr Sektionschef Mag. Harald Waiglein (seit 19. September 2014). Der österreichische Vertreter im Direktorium ist seit 27. September 2012 Herr Sektionschef Mag. Harald Waiglein, stv. Direktor ist seit 15. April 2014 Herr Abteilungsleiter MMag. Paul Schieder.

Diese Positionen werden unentgeltlich ausgeübt."

 

 

Resümee: Verfassung und Grundwerte

Siehe auch Diskussionsbeiträge auf fischundfleisch.

 

Alle Zitate dieses Beitrags stammen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 und wurden auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes in der Fassung vom 17.1.2019 abgerufen. Unter „Nebenverfassungsrecht“ fallen u.a. das Bundesverfassungsesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, der Staatsvertrag, die Bundesverfassung über die Neutralität Österreichs vom 26.10.1955 (damit hier niemand mehr den Nationalfeiertag mit dem Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages verwechselt!), aber auch das Rundfunkgesetz vom 10.7.1974 und seit 2012 das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien, kurz und einprägsam: Parteiengesetz. Nicht zuletzt die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

Hier noch einige Artikel die man kennen sollte:

 

Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Artikel 8a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.

 

Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

 

Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

 

Artikel 18, 19 und 69 erklären sehr gut, warum unsere Politiker völlig paralysiert sind, sobald sie eine Entscheidung treffen sollen, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Politiker sind somit verfassungsmäßig entmachtet, sobald sie auf ein unerwartetes oder unvorhersehbares politisches Ereignis reagieren sollen. Bundesminister, nach landläufiger Vorstellung die mächtigsten Politiker des Landes, sind machtlos, de jure sogar unbefugt, wenn es darum geht, proaktiv zu agieren, beispielsweise wenn sie diesem Land eine bessere Verfassung geben wollen.

 

An der Stelle wäre zu diskutieren, ob Minister die obersten Verwalter ihres Ministeriums sein müssen, oder ob diese Funktion die Sektions-Chefs inne haben sollten. Daraus ergibt sich logisch, dass die Verfassung klären muss, wie weit politische Entscheidungen und Handlungen neben den Grundrechten auch Grundwerte zu berücksichtigen haben. Derzeit hat ein „einfacher Abgeordneter“ laut Verfassung mehr politische Freiheit als ein Organ der Vollziehung wie beispielsweise ein Minister; siehe:

 

Artikel 56. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

 

Die gedruckte Ausgabe des B-VG schreibt dazu in einer Anmerkung: „Prinzip des 'freien Mandats'“, wobei „freies Mandat“ unter Anführungszeichen steht. Was immer das bedeuten mag, für mich ist der Artikel 56 ein klarer Hinweis darauf, dass der seit Jahrzehnten auf alle Nationalräte aller Parteien ausgeübte Klubzwang verfassungswidrig ist.

 

ERGÄNZUNG 24.5.2019: Ex-Vizekanzler Reinhold Mitterlehner schreibt in seiner Autobiografie: "Wer mit der Vorstellung ins Parlament kommt, er kann sofort mitgestalten, wird von der Praxis schnell eines anderen belehrt. Da geht es zuerst einmal um das Erlernen von Disziplin und Unterordnung, und zwar in jedem Klub.“ (Haltung. Flagge zeigen in Leben und Politik, S. 85. Erschienen im Mai 2019) Ist es traurig oder erfreulich - auf jeden Fall typisch, dass Politiker immer erst nach ihrer aktiven Zeit erkennen, dass in der Politik, die sich prinzipiell auf das Recht bezieht, nicht alles mit rechten Dingen zugeht. 

Euphorisch, ja geradezu weihevoll spricht Bundespräspräsident van der Bellen am 21.5.2019 nach dem Crash der türkis-blauen Bundesregierung (siehe auch: Immerwährender Wahlkampfmodus) zum Volk: "gerade in Zeiten wie diesen, zeigt sich die Eleganz, ja die Schönheit unserer österreichischen Bundesverfassung. Jeder Schritt, der jetzt getan wird, ist vorgesehen und in der Verfassung verankert. Ich achte dabei penibel auf die Einhaltung jedes einzelnen Details. Es ist mein zentrales Bestreben, dass nun ausschließlich im Interesse und zum Wohle der Republik gehandelt wird." 

 

In den Artikel 23a bis 23k, die zum Beitritt zur Europäische Union 1994 ergänzt wurden, hat das Subsidiaritätsprinzip in die Verfassung Eingang gefunden.

Artikel 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

 

Sogar im Artikel 50 gibt es noch zwei Absätze, die von Bedeutung sind. Sie bringen meines Erachtens auf den Punkt, dass die Art und Weise, wie TTIP, CETA u.a. Handelsverträge ausgehandelt wurden, vermutlich mit keiner Demokratie dieser Welt vereinbar sind, jedoch sicher nicht mit dem Österreichischen Bundesverfassungsgesetz.

Artikel 50 (4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden.

(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.



SPENDEN FÜR DIE ARBEIT AN EINER BESSEREN VERFASSUNG 

BITTE AN DEN VEREIN MORAL 4.0

 

Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Gut, dass das auch einmal gesagt wurde. Damit hat der Gesetzgeber bewiesen, dass ein Verfassungsgesetz auch einmal kurz, prägnant, für jeden verständlich und als Grundwert nachhaltig wirksam sein kann. In diesem Punkt herrscht sogar europäischer Konsens, der, nebenbei bemerkt, eine der größten Bruchlinien zwischen Amerika und Europa darstellt. Die folgenden Artikel bis zum letzten, Artikel 151, sind dagegen wieder reine Geschäftsordnung zwischen Gemeinden, Ländern, Bund und Bundespräsident.

 

Da ich kein Politiker bin, kann ich abschließend hier eine naiv-idiotische Vision für eine künftige Verfassung dieses Landes formulieren: jeder Bürger und jede Bürgerin dieses Landes sollte die Verfassung spätestens zum Abschluss der Pflichtschule gelesen und verinnerlicht haben. Das setzt voraus, dass die Verfassung für jeden verständlich sein muss und sich auf die Grundrechte und Grundwerte unserer Gesellschaft konzentriert. So eine Verfassung muss auf 20 Seiten Platz finden! Es ist klar, dass diese Vision mit der derzeitigen Verfassung Österreichs nicht verwirklicht werden kann. In dieser Hinsicht ist die Österreichische Verfassung in einer bedauerlichen, vielleicht sogar bedrohlichen Verfassung.

 

Mutig in die neuen Zeiten,

frei und gläubig sieh uns schreiten,

arbeitsfroh und hoffnungsreich.

Einig laß in Jubelchören,

Vaterland, dir Treue schwören,

vielgeliebtes Österreich.

Vielgeliebtes Österreich.

 

ERGÄNZUNG 19.3.2019 - Wie ein neuer Verfassungsartikel entsteht, oder vielleicht auch nicht, berichtet ORF.at am 15. Oktober 2018: "Dass der Wirtschaftsstandort – neben dem Umweltschutz – als Staatsziel in die Verfassung geschrieben wird, ist der ÖVP-FPÖ-Regierung ein großes Anliegen. Am Mittwoch kommt das Regierungsvorhaben in den Verfassungsausschuss. Eine Zweidrittelmehrheit mit NEOS galt bereits als sicher. Doch nun wackelt das umstrittene Vorhaben erneut. ..."

 

ERGÄNZUNG 26.3.2019 - Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig!

 

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